Allgemeine Geschäftsbedingungen

agb der mordhorst & bockendahl gmbh

Helgoländer Kai 7, 27472 Cuxhaven

Stand 01/2020

§1 VERTRAGSPARTNER, ANWENDUNGSBEREICH, VERTRAGSSPRACHE

(1) Vertragspartner im Rahmen der folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist die Mordhorst & Bockdahl GmbH, Helgoländer Kai 7, 27472 Cuxhaven, vertreten durch den Geschäftsführer Merle Glüsung, ebenda, im Folgenden als "Verkäufer" oder als "wir" oder "uns" bzw. entsprechend bezeichnet) und der Kunde, der für das Geschäft als Verbraucher im Sinne von § 13 BGB anzusehen ist.

(2) Gegenüber Unternehmen im Sinne von § 14 BGB (jede natürliche oder juristische Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegende ihrer gewerblichen oder ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können) wird auf gesonderten AGB verwiesen, die ebenfalls auf unserer Homepage veröffentlich sind.

(3) Alle Lieferungen und Leistungen, die der Verkäufer erbringt, erfolgen auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Abweichenden Regelungen wird hiermit widersprochen. Allgemeinen Geschäftsbedingungen/Einkaufsbedingungen des Kunden werden vom Verkäufer nur insoweit anerkannt als ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde. Andere als die in unseren AGB enthaltenden Regelungen werden nur mit ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung eines zur Geschäftsführung berechtigten Vertreters des Verkäufers und dem jeweiligen Kunden wirksam. Sämtliche Kommunikation im Rahmen der für den Vertrag relevanten Erklärungen findet in deutscher Sprache statt.

(4) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Bestellungen und Einkäufe, wenn sie nicht durch eine aktuellere Fassung zum Zeitpunkt der Bestellung ersetzt werden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

§ 2 ANGEBOTE / UMFANG DER LIEFERUNG

(1) "Angebote" des Verkäufers sind freibleibend. Die "Angebote" des Verkäufers auf dessen Internetseiten stellen keine Angebote im Sinne des BGG dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden, beim Verkäufer Waren zu bestellen (invitatio ad offerendum).

(2) Die zur Außendarstellung gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Bezugsnamen auf Normen sowie Angaben in Werbemitteln sind keine zugesicherten Eigenschaften, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind. Abweichungen des Liefergegenstandes von nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind. Abweichungen des Liefergegenstandes von Angeboten, von nach außen gerichteten Darstellungen, Mustern, Probe- und Vorlieferungen sind nach Maßgabe der jeweils gültigen DIN-Normen oder anderer einschlägiger technischer Normen zulässig.

(3) Durch die Bestellung der gewünschten Waren durch Ausfüllen und Absenden des Onlineformulars im Internet mittels E-Mail, per Telefax, per Telefon oder postalisch gibt der Kunden ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages ab. Das Angebot ist spätestens verbindlich, wenn es die jeweilige Schnittstelle zum Verkäufer passiert hat.

(4) Sollte die Auftragsbestätigung oder eine sonstige rechtsverbindliche Erklärung des Verkäufers Schreib- oder Druckfehler beinhalten oder sollten der Preisfestlegung Übermittlungsfehler zugrunde liegen, ist der Verkäufer berechtigt, die Erklärung anzufechten, wobei dem Verkäufer die Beweislast bzgl. des Irrtums obliegt. Evtl. erhaltende Zahlungen werden in diesem Falle unverzüglich erstattet.

(5) Der Verkäufer ist berechtigt, dieses Angebot innerhalb eines Zeitraumes von 14 Kalendertagen mit Zusendungen einer Auftragsbestätigung oder Zusendung der bestellten Ware anzunehmen. Die Auftragsbestätigung erfolgt durch Übermittlung einer E-Mail, eines Telefax oder per Post. Nach fruchtlosem Fristablauf gilt das Angebot als abgelehnt.

(6) Die zu einem vom Verkäufer abgegebenen Angebot oder einer Darstellung gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur Richtwerte. Abweichungen von Produktangaben sind gestattet, sofern sie unerheblich sind, diese keinen Sachmangel darstellen und nicht verbindlich zugesagt wurden.

(7) Bei Einkäufen von Kunden in einem unserer Ladengeschäfte gilt, dass das Angebot des Kunden mit dem Zeigen der Ware an der Kasse und der Übergabe des Kaufpreises, sei es auch im electronic cash Verfahren oder in Bargeld, abgegeben ist. Die Annahme erfolgt durch die Übergabe der Ware und der Entgegennahme der Bezahlung.

§ 3 AUSKÜNFTE / BERATUNGEN

Auskünfte und Beratungen gibt der Verkäufer nach bestem Wissen und Gewissen und aufgrund seiner Erfahrungen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der Waren sind jedoch verbindlich und befreien den Kunden nicht von einer eigenen Prüfung. Für etwaige Haftung gilt § 10 dieser AGB.

§ 4 PREISE

(1) Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise "ab Werk", ausschließlich Verpackung, Versicherung, Fracht und ggf. Mindermengenzuschlag. Diese Positionen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Entsorgung der Verpackung übernimmt der Kunden auf eigene Kosten.

(2) Bei Käufen in einem unserer Ladengeschäfte übernimmt der Käufer die gekaufte Ware an der Kasse. Hier geschieht der Gefahrübergang.

(3) Sämtliche Preise gegenüber Verbrauchern sind - wenn nicht anders angegeben - Bruttopreise einschließlich der Umsatzsteuer.

§ 5 ZAHLUNGSBEDINUNGEN

(1) Unsere Rechnungen sind sofort fällig und zahlbar. Die Zahlung hat sofort an der Kasse zu erfolgen, sodass uns der für den Rechnungsausgleich erforderliche Betrag falls per Elektronik cash gezahlt unverzüglich vom ausführenden Kreditinstitut überwiesen wird. Bei Barzahlung ist der entsprechende Bargeldbetrag zu übergeben. Bei Zahlungsverzug gilt die Regelung aus Abs. (2) sowie ergänzend hierzu die gesetzliche Regeln bezüglich des Zahlungsverzuges.

(2) Bei Zahlungsverzug oder Gefährdung der Forderungen durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Kunden ist der Verkäufer berechtigt seine Forderungen  aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden sofort fällig zu stellen. Der Verkäufer ist dann auch berechtigt, noch ausstehenden Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Stellung von Sicherheiten auszuführen. Ist der Kunden nach Fristsetzung mit der Androhung, gegebenfalls vom Vertrag zurückzutreten, nicht in der Lage innerhalb einer angemessenen Frist die Leistung oder Sicherheiten zu erbringen, so hat der Verkäufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Der Verkäufer kann ab Eintritt des Zahlungsverzugs Verzugszinsen in Höhen von 4 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der EZB p.a. fordern. Unbeschadet hiervon bleibt die Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen.

(4) Wechsel und Schecks gelten erst nach Einlösung sowie vorbehaltloser Gutschrift auf dem Konto des Verkäufers als Zahlung und werden ohne Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorzeigung und Protesterhebung und nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und unter Berechnung alter Einziehungs- und Diskontspesen angenommen.

(5) Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen der Geltendmachung vom Zurückbehaltungsrechten, Mängeln oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Kunden sind nur zulässig, wenn diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(6) Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Ware nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zurückzufordern. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und ggf. Weiterverarbeitung der gelieferten Ware untersagen.

§ 6 LIEFERBEDINGUNGEN

(1) Die Lieferung erfolgt wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ab Werk oder Lager oder mit der Übergabe im Ladengeschäft.

(2) Liefertermine und Lieferfristen werden verbindlich nur dann vereinbart, wenn sie schriftlich ausdrücklich als verbindlich bestätigt werden. Liefertermine und Lieferfristen stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer des Verkäufers.

(3) Eine vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand im Werk oder Lager zur Abholung bereit steht oder, falls Belieferung vereinbart, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unseren Betrieb verlassen hat.

(4) Krieg (auch Handelskriege), bürgerkriegsähnliche Zustände, Streik, Aussperrung, Rohstoff- und Energiemangel. Verkehrs- und unvermeidliche Betriebsstörungen. Verfügungen von hoher Hand - auch soweit sie die Durchführung des betroffenen Geschäfts auf absehbare Zeit nachhaltig unwirtschaftlich machen - sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt , auch bei unseren Lieferanten, befreien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung zur Lieferung. Solche Ereignisse berechtigen den Verkäufer, von dem Vertrag gang oder teilweise zurückzutreten, ohne dass der Kunde ein Recht auf Schadensersatz hat.

(5) Falls wir in Verzug geraten, kann der Käufer nach Ablauf einer uns gesetzten, angemessenen Nachfrist insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf der angemessenen Nachfrist insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf der angemessenen Nachfrist nicht abgesandt ist. Schadensersatzansprüche aus Verzug und Nichterfüllung richten sich nach § 8 dieser Bedingungen.

(6) Teillieferungen sind zulässig und bedingungsgemäß zu bezahlten soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

§ 7 GEFAHRÜBERGANG UND ENTGEGENNAHME

(1) Die Abholung/Abnahme des Liefergegenstandes hat durch den Kunden, unverzüglich nach der Bereitstellung im werk oder Lager zu erfolgen.

(2) Wird der Liefergegenstand auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht mit der Absendung des Liefergegenstandes, spätestens mit Verlassen des Werkes oder Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt.

(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz der ihm entstehenden Aufwendungen zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Unterganges auf den Kunden über.

(4) Liefergegenstand sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet der Rechte aus § 9 dieser Bedingungen, entgegenzunehmen.

(5) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Bei Anfertigungsware sind Mehr- oder Mindermengen bis zu 10% der abgeschlossenen Menge zulässig.

(6) Bei Abrufaufträgen ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen bzw. herstellen zu lassen. Etwaige Änderungswünschen können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde. Abruftermine und -mengen können, soweit keine feste Vereinbarung getroffen wurde, nur im Rahmen unserer Lieferungs- und Herstellungsmöglichkeiten eingehalten werden.

§ 8 EIGENTUMSVORBEHALT

(1) Die Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, aus dem der Lieferung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltsware). Neben einem einfachem Eigentumsvorbehalt wird unabhängig davon ein verlängerter Eigentumsvorbehalt und ein erweiterter Eigentumsvorbehalt vereinbart.

(2) Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunden dem Verkäufer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des wertes der Vorbehaltsware und verwahr sie unentgeltlich für ihn. Der Verkäufer nimmt dies Übertragung bereits jetzt an. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten entsprechend als Vorbehaltsware im Sinn des Abs. (1).

(3) Der Kunde ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und solange er nicht in Verzug ist berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu nutzen, zu verarbeiten, mit anderen Sachen zu verbinden, zu vermischen oder weiter zu veräußern. Jede andersweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen oder sonstige Zugriffe  auf die Vorbehaltsware sind dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Gläubiger bzw. den Gerichtsvollzieher oder Insolvenzverwalter auf den (einfachen, verlängerten bzw. erweiterten) Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und klarzustellen, dass Rechte an diesen Gegenständen erst nach vollständiger Bezahlung bei dem Verkäufer erlangt werden können. Alle Interventionskosten gehen zu Lasten des Kunden, soweit sie von dem Dritten nicht eingezogen werden können. Stundet der Kunde seinem Abnehmer den Kaufpreis, so hat er sich gegenüber diesem das Eigentum an der Vorbehaltsware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen der Verkäufer sich das Eigentum bei Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten hat. Anderenfalls ist der Kunde zur Weiterveräußerung nicht ermächtigt.

(4) Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits hiermit an den Verkäufer abgetreten Der Verkäufer nimmt diese Abtretung bereits jetzt an. Die Debitorenforderungen des Kunden dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Kunden ist zu einer Weiterveräußerung nur berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die ihm daraus zustehenden Forderungen auf den Verkäufer übergehen.

(5) Wir die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht vom Verkäufer gelieferten Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, so erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware.

(6) Der Kunde ist bis zum Widerruf des Verkäufers zur Einziehung der an den Verkäufer abgetretenen Forderungen ermächtigt. Der Verkäufer ist zum Widerruf berechtigt, wenn der Kunden seinen Zahlungsverpflichtungen aus dieser Geschäftsverbindung nicht ordnungsgemäß nachkommt. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechtes vor, hat der Kunden dem Verkäufer auf Verlangen hin unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Der Verkäufer ist auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt.

(7) Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als fünfzehn (15) Prozent, wird der Verkäufer auf Verlangen des Kunden insoweit die Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers erklären.

(8) Das Geltendmachen des Eigentumsvorbehalts ist nicht als Rücktritt vom Vertrag zu interpretieren. Ein Rücktritt vom Vertrag ist wie auch im Falle des Widerrufs ausdrücklich zu erklären. Das Recht des Kunden, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht erfüllt.

§ 9  GEWÄHRLEISTUNG

(1) Es gilt die gesetzliche Mängelhaftung, soweit nicht durch nachstehende Regelungen hiervon abgewichen wird. 

(2) Bei dem Kauf von neuen und gebrauchten Liefergegenständen verjährten die Gewährleistungsansprüche des Kunden bei Mängeln mit Ablauf von zwei Jahren ab Gefahrenübergang.

(3) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunden ohne unsere Zustimmung die Liefergegenstände ändert, durch Dritte ändert lässt oder unsachgemäß gebraucht und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunden die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(4) Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand bei Übergabe unverzüglich auf etwaige Mängel zu untersuchen und dem Verkäufer dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die einschlägigen Regelungen und Rechtsfolgen des deutschen Zivilrechts gelten entsprechend.

(5) Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, so ersetzt der Kunde dem Verkäufer alle Aufwendungen, die ihm durch diese entstanden sind.

§ 10 HAFTUNG AUF SCHADENSERSATZ WEGEN VERSCHULDENS

(1) Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe des § 10 eingeschränkt.

(2) Für den Fall der Tötung, der Verletzung der Gesundheit oder des Körpers, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale und im Fall der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(3) Der Verkäufer hat unter Ausnahme der Fälle, in denen er eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzt hat, nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die den Vertragsparteien die Rechte zubilligen, die der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat, insbesondere die Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Soweit eine zurechenbare Pflichtverletzung auf einfacher Fahrlässigkeit beruht und eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzt ist, ist die Schadensersatzhaltung der Verkäufers auf den vorhersehbaren Schaden der typischerweise in vergleichbaren Fällen eintritt, beschränkt.

(4) Im Übrigen ist die Haftung - soweit gesetztlich möglich - ausgeschlossen.

(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

(6) Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

§ 11 URHEBERRECHTE

(1) An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält der Verkäufer sich das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit dem Verkäufer zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehören Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlagen zurückzugeben.

(2) Sofern der Verkäufer Gegenstände nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert hat, übernimmt der Kunden die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagt ein Dritter dem Verkäufer unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände ist der Verkäufer - ohne zu Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein - berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Käufers Schadensersatz zu verlangen. Der Käufer verpflichtet sich außerdem, den Verkäufer von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter vollumfänglich freizustellen.

§ 12 VERSUCHSTEILE, FORMEN, WERKZEUGE

(1) Hat der Käufer zur Auftragsdurchführung Teile beizustellen, so sind sie frei Produktionsstätte mit der vereinbarten, andersfalls mit einer angemessenen Mehrmenge für etwaige Ausschuss rechtzeitig, unentgeltlich und mangelfrei an zu liefern. Geschieht dies nicht, so gehen hierdurch verursachte Kosten und sonstige Folgen zulasten des Käufers.

(2) Die Anfertigung von Versuchsteilen einschließlich der Kosten für Formen und Werkzeuge geht zulasten des Käufers.

(3) Eigentumsrechte an Formen, Werkzeugen und sonstigen Vorrichtungen, die zur Herstellung bestellter Teile erforderlich sind, richten sich nach den getroffenen Vereinbarungen. Werden derartige Vorrichtungen vor Erfüllung der vereinbarten Ausbringungsmenge unbrauchbar, so gehen die für den Ersatz erforderlichen Kosten zu Lasten des Verkäufers. Dies gilt nur, wenn dem Verkäufer haftet insbesondere, wenn die Fertigungsvorrichtungen bereits bei Übergabe beschädigt waren oder diese gar nicht in der Lage waren, die Produktionsmenge zu erreichen. Der Verkäufer verpflichtet sich, Fertigungsvorrichtungen mindestens zwei Jahre nach dem letzten Einsatz bereitzuhalten.

(4) Für vom Käufer bereitgestellten Werkzeuge, Formen und sonstige Fertigungsvorrichtungen beschränkt sich die Haftung des Verkäufers auf die Sorgfalt in eigener Sache. Kosten für Wartung und Pflege trägt der Käufer. Die Aufbewahrungspflicht des Verkäufers erlischt - unabhängig vom Eigentumsrechten des Käufers - zwei Jahre nach der letzten Fertigung aus der Form oder aus dem Werkzeug.

§ 11 DATENSCHUTZ

Der Verkäufer nimmt den Datenschutz sehr wichtig. Die Datenverarbeitung erfolgt ausschließlich nach Maßgabe aller anwendbaren deutschen und EU-Normen, insbesondere des geltenden Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), sowie des Telemediengesetz (TM), sowie der EU Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). In der gesonderten Datenschutzerklärung, die wir auf Anforderung gerne jederzeit versenden, stellen wir weitere Informationen zum Datenschutz sowie zur Art, Umfang und Zweck der unsererseits vorgenommen Erhebung und Verwendung zonenbezogener Daten bereit.

§ 12 UNWIRKSAME KLAUSELN, GERICHTSSTAND, GELTENDES RECHT

(1) Sollten eine oder mehrere Regelungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Das gleiche gilt, soweit die AGB eine nicht vorhergesehene Lücke aufweisen.

(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz des Verkäufers.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar resultierenden Streitigkeiten ist der Gerichtsstand des Verkäufers. Dies gilt auch, wenn der Kunden keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, der Kunde nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegt hat oder dieser zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist. Der Verkäufer darf den Käufer auch an dessen Gerichtsstand verklagen.

(4) Für den Abschluss und die Abwicklung sämtlicher Verträge gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen.